Das neue Reiserecht

Für alle ab dem 01. Juli 2018 abgeschlossenen Verträge gilt das neue Reiserecht. Die neuen Regelungen betreffen die Anbieter von Pauschalreisen, die Reisevermittler sowie die Vermittler von touristischen Einzelbausteinen als verbundene Reiseleistung. Als Beherbergungsbetrieb können Sie zum Reiseveranstalter werden, wenn sie mehrere Leistungsbestandteile kombinieren und als "Paket" anbieten, Sie können aber auch Vermittler verbundener Reiseleistungen sein, wenn Sie neben der Übernachtung zugleich Reiseleistungen anderer Anbieter vermitteln. Dies betrifft sowohl gewerbliche Beherbergungsbetriebe als auch Privatvermieter. Beachten Sie auch: wenn ein Gastgeber sein Angebot als Pauschale oder ähnlich (z.B. Paket) bezeichnet, ist sein Angebot rechtlich eine Pauschalreise, auch wenn sie es nach der gesetzlichen Definition nicht wäre.

Wir bitten Sie, sich mit der aktuellen Rechtslage auseinanderzusetzen. Prüfen Sie, ob Sie mit Ihren Angeboten als Pauschalreiseveranstalter oder Vermittler verbundener Reiseleistungen einzustufen sind. Wenn ja: wird die Beschreibung der betroffenen Angebote den erweiterten Informationspflichten nach § 651w Absatz 2 BGB, ARtikel 251 EGBGB gerecht?

Die DIHK (Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V.) hat ein Informationsblatt Reiserecht - Gastgeber herausgegeben. Darin finden Sie Definitionen und Handlungsempfehlungen. Gerne stellen wir Ihnen dies als Hilfestellung zur Verfügung.

Zum Herunterladen: